Überwindung der Sicherungsverwahrung
23.05.2011: Auf dem 36. Bundeskongress vom 13.-15. Mai 2011 in Würzburg beschliesst die GRÜNE JUGEND eine Überwindung der Sicherungsverwahrung und spricht sich für verbesserte Präventionsarbeit aus.
I. EINORDNUNG DER SICHERHEITSVERWAHRUNG
In einem Rechtsstaat kann eine Bestrafung nur durch die Schuld an einem begangenen Unrecht gerechtfertigt werden. Dieses Prinzip der Tatschuld ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben. Präventivstrafen, die vor einer Straftat abschrecken sollen, sind somit nicht zulässig. Die potenzielle Gefährlichkeit und die Schuld eines Straftäters stimmen jedoch nicht immer überein. Was soll man nun mit einem Täter oder einer Täterin tun, dessen oder deren Strafe beendet ist, von dem oder der aber vermutet wird, dass er oder sie weiter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt? Die Sicherungsverwahrung als "Maßregel zur Besserung und Sicherung", welche im eigentlichen Sinne keine Strafe ist, ist vom deutschen Rechtssystem für diese Fälle vorgesehen.
Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem Grundrecht auf Freiheit des Einzelnen und der Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Mitmenschen. Keines der beiden hat automatisch Vorrang. Es bedarf einer sehr sorgfältigen Abwägung. Ein Freiheitsentzug über die Dauer der Haftstrafe hinaus kann nur eine Ultima Ratio sein. Ein Freiheitsentzug darf darüber hinaus nicht als Lösung, sondern nur als vorübergehende Maßnahme angesehen werden. Denn auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist es mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren, einen Menschen ohne die realistische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit dauerhaft einzusperren. Dies kommt einem Urteil zum Tode hinter Gittern gleich. Die GRÜNE JUGEND ist der Auffassung, dass die Anwendung der Sicherungsverwahrung diesen Überlegungen nicht gerecht wird und fordert daher ihre Abschaffung.
Politische Situation und Umsetzung der Sicherungsverwahrung in Deutschland
Die Sicherungsverwahrung wird immer wieder von vielen PolitikerInnen benutzt, um sich als BeschützerInnen der Bevölkerung zu profilieren. Dabei wird auf Kosten von Menschen, die wahrscheinlich nie wieder eine Straftat begehen werden, fälschlicherweise vorgegeben, dass die Sicherungsverwahrung eine absolute Sicherheit biete. Die Möglichkeit einer solchen absoluten Sicherheit ist eine gesellschaftliche Illusion, welcher aufklärend begegnet werden muss. Kriminalität kann durch gravierendere Strafandrohung nicht verhindert werden. Maßnahmen, die versuchen eine absolute Sicherheit zu schaffen, ebnen oft den Weg in ein totalitäres Rechtssystem. Eine derartige Entwicklung lehnen wir als GRÜNE JUGEND entschieden ab. Ein Beispiel für die populistische Bedeutung der Sicherungsverwahrung ist ihre Kombination mit einer lebenslangen Strafe. Die Sicherungsverwahrung macht nur bei nicht-lebenslänglichen Haftstrafen einen Unterschied. Bei einer lebenslangen Strafe wird nach Verbüßen der Mindesthaftstrafe ohnehin immer die Gefährlichkeit der Betroffenen überprüft bevor die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. In letzter Zeit ist ein besorgniserregender Anstieg bei der Zahl der Anordnungen der Sicherungsverwahrung zu beobachten. Die Ausführung der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich nur minimal von einer normalen Gefängnisstrafe, weswegen sie von den Betroffenen als solche wahrgenommen wird. Zudem sind die Therapieangebote oft nur unzureichend und setzen meistens erst in der Verwahrung ein und nicht bereits während der Haftstrafe, was ihre Wirkung verbessern würde. Vollzugslockerungen als Vorbereitung auf die Entlassung sind äußerst selten, da die Verantwortlichen keine Risiken eingehen wollen. Diese Praxis führt aber dazu, dass sich das Rückfallrisiko bei einer späteren Entlassung erhöht. Die derzeitige Form der Sicherungsverwahrung hat möglicherweise sogar Menschen gefährlich gemacht, die es sonst nicht gewesen wären. Im Zuge des immer weiteren Ausbaus der Sicherungsverwahrung wurde vom Gesetzgeber auch das frühere Zehnjahresmaximum bei der erstmaligen Verhängung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Möglichkeit eröffnet, die Sicherungsverwahrung für von dieser Regelung Betroffenen nachträglich zu verlängern. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember 2009 für menschenrechtswidrig erklärt. Dadurch ist die Bundesregierung gezwungen, die Sicherungsverwahrung zu reformieren. Dies sollte für einen Kurswechsel im Umgang mit der Sicherungsverwahrung sorgen.Entlassung der nicht wegen Gewaltdelikten Verurteilten
Im Gegensatz zu dem weit verbreiteten Glauben in Sicherungsverwahrung befänden sich nur wegen Gewaltdelikten Verurteilte, sind reell zur Zeit bis zu einem Fünftel der Sicherungsverwahrten aufgrund von gewaltlosen Delikten eingesperrt. Als Folge der oben aufgeführten grundsätzlichen Überlegungen sind wir der Überzeugung, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei gewaltlosen Straftaten klar gegen die Menschenrechte verstößt. Die GRÜNE JUGEND fordert daher die sofortige Entlassung aller Sicherungsverwahrten, welche wegen gewaltloser Straftaten (z.B. Vermögens- oder Betäubungsmittel- delikten) verurteilt wurden.
II. ALTERNATIVEN ZUR SICHERHEITSVERWAHRUNG
Prävention
Wir streben die Überwindung der Sicherungsverwahrung an. Insbesondere muss Menschen dabei geholfen werden gar nicht erst zu TäterInnen zu werden. Deshalb muss die Prävention verbessert werden. Denn diese ist die beste Form des Opferschutzes. Hier wird allerdings auf unverantwortliche Weise geschlampt. So erkennen zum Beispiel viele Menschen ihre pädophilen Neigungen bevor sie Verbrechen begehen und möchten sich behandeln lassen. Es ist es die Pflicht der Gesellschaft, diesen Menschen zu helfen bevor Kinder zu Schaden kommen. Pädophilie ist nicht "heilbar". Menschen können jedoch lernen, damit so umzugehen, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Straftat geschehen wird. Es muss flächendeckende Möglichkeiten für diese Menschen geben, Hilfsangebote wahrzunehmen ohne ihre Würde als Mitglied der Gesellschaft zu verlieren. Es ist ein Skandal, dass diese Verhaltenstherapieangebote nicht ausreichend gefördert werden. Zudem müssen die Haft- und Therapiebedingungen während des Strafvollzuges verbessert werden, um die Gefährlichkeit von StraftäterInnen am Ende ihrer Strafe zu verringern.
Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung statt Sicherungsverwahrung
Gleichzeitig sind wir uns bewusst, das es vereinzelt Personen geben kann, bei denen die eingangs erwähnte Abwägung für einen Freiheitsentzug zum Schutz der Allgemeinheit sprechen kann. Selbstverständlich kommt dies nur bei der Gefahr von Straftaten gegen Leib und Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung in Frage. Jedoch muss sich, wenn ein Mensch aufgrund einer solchen Abwägung eingesperrt wird, die Unterbringung deutlich von einer Gefägnishaft unterscheiden, um sowohl der Gesellschaft als auch den Betroffenen den Unterschied zu einer Strafe zu verdeutlichen. Außerdem muss sie das ausdrückliche Ziel einer Entlassung haben, auf die mit Therapien und Resozialisierungsmaßen hingearbeitet wird. Nicht alle diese Menschen sind im eigentlichen Sinne psychisch krank, weshalb die Unterbringung in einer Psychatrie keine Lösung darstellt. Die GRÜNE JUGEND plädiert für eine Unterbringung der Betroffenen in sozialtherapeutischen Einrichtungen. Dort muss ihnen die Möglichkeit einer Therapie mit dem Ziel einer Entlassung geboten werden. Dies schließt Vollzugslockerungen, sobald diese nach Ansicht der TherapeutInnen zu verantworten sind, ausdrücklich ein. Resozialisation ist das effektivste Mittel zur Vermeidung von Gefährlichkeit. Die Betroffenen müssen ernsthaft auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden.Dazu muss ein soziales Umfeld geschaffen und eine Arbeitsstelle angeboten werden. Außerdem braucht es ambulante Nachsorgestationen. Nur so kann es gelingen diesen Menschen wieder eine Perspektive zu geben, an unserer Gesellschaft teilzunehmen. Genau das muss unser Anspruch sein wenn wir die Menschenrechte ernst nehmen.
Zudem ist der Schutz der Bevölkerung auf diese Weise besser gewährleistet, als wenn Menschen aus der heutigen Sicherungsverwahrung, wie nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte 2010, entlassen werden müssen. Denn eine lebenslange Bewachung rund um die Uhr aller Betroffenen ist unrealistisch. Die Möglichkeit der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung nach Ende der Strafe muss mit dem Urteil ausgesprochen werden.
Dies muss zwingend zu dem Angebot einer Therapie bereits während des Strafvollzugs führen. In regelmäßigen Abständen sollte in einem Gutachten überprüft werden, ob eine weiter stationäre Unterbringung nötig ist. Dabei sollte der Staat in der Pflicht stehen nachzuweisen, dass er dem Betroffenen ausreichende Therapieangebote geboten hat. Die Gesellschaft ist in der Pflicht, den Betroffenen gute Therapiemöglichkeiten zu bieten. Kostengesichtspunkte dürfen keine Rolle spielen. Es wird immer eine schwierige Entscheidung sein, ob eine Entlassung aus der Einrichtung zu verantworten ist. Eine komplett gesicherte Prognose wird nie möglich sein und kann von niemandem verlangt werden. So schwierig es auch sein mag, aber die Folgerung daraus kann in einer freiheitlichen Gesellschaft, wie zu Beginn beschrieben, nicht sein, alle Betroffenen für immer einzusperren. Das Risiko der prognostischen Unsicherheit darf deshalb nicht alleine auf die Personen, welche die Gutachten erstellen, abgeschoben werden. Die Gesellschaft muss erkennen, dass ein absoluter Schutz vor Gewalttaten nicht möglich ist.