Reform des Abmahnwesens

05.11.2006: Beschluss auf dem 27. Bundeskongress der GRÜNEN JUGEND in Göttingen. Der Antrag soll zur Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eingereicht werden.

Die GRÜNE JUGEND soll auf der Bundesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 01. - 03. Dezember 2006 folgenden Antrag stellen:

Abmahnwesen reformieren!

Seit der Entscheidung des BGH vom 15.10.1969, wonach Abmahnung nicht nur rechtlich anerkannt sondern, auch festgelegt wurde wonach die Kosten dieser ausschlich die Abgemahnten zu zahlen haben, hat sich die Lage durch die Rechtssprechung, Gesetzgebung, dem wirtschaftlichen und gesellschaftlich Wandel, technologischer Neuerungen und dem politischen Wandel gravierend verändert! Es hat sich ein Zustand herauskristallisiert, dem man durchaus mit dem wilden Westen bezeichnen kann. Es wird undifferenziert, missbräuchlich und unverhältnismäßig in einem bislang nicht gekannten Ausmaß Rechtsverfolgung betrieben, was mit der Vorstellung von Rechtstaatlichkeit unvereinbar ist. Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung der neuem Medien, insbesondere das Internet, mit samt deren technischen Möglichkeiten verschärft die Situation zunehmend. Dieser Entwicklung muss die Politik massiv entgegenwirken!

Die Forderungen

  • Jeder, der der Meinung ist, sich in seinen Rechten verletzt zu sehen oder durch Rechtsverletzungen Nachteile zu erleiden, muss ohne Inanspruchnahme kostenintensiver Rechtsmittel sich an den/die BetroffenE wenden und ihm/ihr Gelegenheit geben, diese Streitigkeiten zu klären. Wer dennoch in diesem Stadium Rechtsmittel beansprucht, dem soll dass Recht zwar nicht verwehrt werden, der muss aber in diesem Falle die Kosten selbst tragen.
  • Sollte nach hinreichender Frist die Streitigkeiten nicht geklärt worden sein, sollte erst dann mit einer Abmahnung die Streitigkeiten geklärt werden. Hierzu wird als Gebühr ein gegenstandswertunabhängiger Festbetrag definiert, der sich zwischen 10,-und 50,- belaufen soll. Es sollte weiterhin eine Strafbewehrte Unterwerfungserklärung abgeben werden. Hierbei muss diese Regelung so ausgestaltet sein, dass eine Geldstrafe, die bei Zuwiderhandlung gegen das abgegebene Unterlassungsversprechen fällig wird, grundsätzlich nur an gemeinnützige Einrichtungen, vorzugsweise solche mit Tätigkeitsschwerpunkt im sozialen Bereich, zu zahlen ist. Falls einem/einer Verletzten mehrere VerletzerInnen gegenüberstehen dürfen allen Insgesamt nur Aufwendungen einer Abmahnung gelten gemacht werden. Analog wird auch dann Verfahren wenn in Verletzter mehrere zeitnahe Verletzungen des selben Verletzers rügen möchte. Diese müssen dann in einer Abmahnung gerügt werden und nur die Kosten einer dürfen dann geltend gemacht werden! Sind nach einer Abmahnung zu einem späteren Zeitpunkt weitere gleiche oder ähnliche Verletzungen zu rügen, so müssen Grundsätzlich die Textbausteine der erfolgten Abmahnung genommen werden. Ein Ersatz für weitere Aufwendungen darf dann nicht geltend gemacht werden können.
  • Vereinigungen nach §8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG, Juristische Personen nach Buch 1 Titel 2 BGB, die über mindestens einen Juristen verfügen, sowie Antwälte/-innen, die in eigener Sache tätig werden dürfen grundsätzlich keine Kosten für Aufwendungen gegenüber dem/der VerletzerIn geltend machen. Im übrigen dürfen nur Aufwendungen bei Zuhilfenahme eines/einer Anwalts/Anwältin geltend gemacht werden.
  • Erst wenn eine Abmahnung, die Streitigkeit nicht klären konnte darf der Rechtsweg beschritten werden. Hierbei darf nur noch in eingeschränkter Form eine einstweilige Verfügungen erlassen. Der/die KlägerIn muss nachweisen, dass er/sie durch die Rechtsverletzung derart geschädigt oder anderweitig benachteiligt wird, dass die Fortdauer der Rechtsverletzung dem/der Veletzten nicht zugemutet werden kann. Dies muss der/die Veletzte nachweisen! Eine einfache Glaubhaftmachung darf nicht mehr genügen! Es ist Grundsätzlich die Gegenpartei zu hören. Andernfalls sind Rechtsstreitigkeiten grundsätzlich in einem ordentlichen Verfahren zu klären.
  • Sofern für die jeweilige Sache kein tatsächlicher Streitwert beziffert werden kann, ist bei Klagerhebung bzw bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich von einem Streitwert von 4000,- Euro auszugehen. Erst das Gericht soll dann in einseiner Entscheidung den Entgültigen Streitwert festlegen dürfen. Das Verfahren ist Grundsätzlich vor dem Amtsgericht, das im Zuständigkeitsbereich des Hauptwohnsitzes bei natürlichen bzw des Hauptsitzes bei Juristischen Personen des/der Beklagen befindet, geführt werden. Lediglich bei Fällen, bei denen ein tatsächlicher Streitwert von mindestens 10000,- beziffert werden kann, soll weiterhin das Landgericht zuständig sein. Das gilt auch für Wettbewerbsstreitigkeiten! Weiterhin sollen auch noch Schutzschriften möglich sein. Diese muss aber nur bei dem Amtsgericht, das im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt, hinterlegt werden.
  • Für die Fälle, bei denen lediglich ein fiktiver Streitwert angenommen werden ist ein Streitwertkatalog einzuführen in den die Streitwerte für den einzelnen Fälle klar definiert werden. Lediglich in einer geringen Zahl nicht kategorisierbarer Fälle sollen die Gerichte nach eigenem Ermessen entscheiden. Nur in begründeten Ausnahmefällen, darf der Streitwert 50000,- Eur überschreiten! Die Gerichte sollen in einem engen, Gesetzlich klar definierten Rahmen diese Streitwerte festlegen.
  • Zwischen den einzelnen Stadien Kontaktaufnahme, Abmahnung, Klageerhebung/Antrag auf einstweilige Verfügung, ist dem/der VerletzerIn eine angemessene Frist von 2-4 Wochen zur Klärung einzuräumen. Lediglich in begründeten Fällen darf diese Frist auf 1-2 Wochen verkürzt werden. Das Gleiche soll auch für eventuelle Negativklagen und Gegenabmahnungen gelten.
  • Wer missbräuchlich Abmahnt, einstweilige Verfügungen erwirkt oder anderweitig Klage erhebt muss grundsätzlich straf- und zivilrechtlich verfolgt werden können. Die Strafen sollen in der Höhe belaufen, wie sie für Betrug vorgesehen sind. Weiterhin sind in diesem Fällen Grundsätzlich Schadenersatzzahlungen in empfindlicher Höhe an die Abgemahnten bzw die Beklagten zu zahlen. Auch Gegenabmahnungen sollen einfacher als bisher möglich sein.

Auf Mündigkeit, Einsicht und den gesunden Menschenverstand der BürgerInnen muss Rücksicht genommen werden!

Mehrfach hatte der BGH in seinen Urteilen klar gestellt, dass eine Abmahnung das einzig rechtsichere Mittel zur Rechtswahrung darstellt und somit immer und direkt als Instrument gewählt werden kann, bzw sogar gewählt werden sollte. Er erklärte damit Hinweise, wonach man auch ohne Zuhilfenahme dieses Instrumentes bereit wär, sich dem zu beugen und die beanstandete Rechtsverletzung zu beseitigen, für völlig untauglich. Damit unterstellt der BGH jedem/jeder BürgerIn, er/sie sein ein/-e uneinsichtige/-r RechtsbrecherIn, der/die nur durch Inanspruchnahme rigider und kostenintensiver Rechtsmittel zur Gesetzestreue und Wahrung der Rechtsschutzinteressen anderer bewogen werden kann. Wie verfehlt diese Sichtweise ist demonstriert die Praxis. So zeigen Studien einiger Initiativen, dass die meisten bereit sind diese Rechtsverletzung zu beseitigen und gewillt aus diesen "Fehlern" zu lernen. Damit wird deutlich, dass man keineswegs völlig undifferenziert und pauschal jeden/jeder BürgerIn unterstellen kann, mit Vorsatz und wider besseren Wissens, gegen Gesetze zu verstoßen oder die Rechte anderer zu verletzen. Oft liegt nicht einmal ein Verschulden des/der angeblichen Verletzers/Verletzerin vor. Stattdessen sind es Unsicherheiten über vereinzelte rechtliche Gegebenheiten, die zu solchen Auseinandersetzungen führen. Oft werden diese auch durch die vermeintlichen Verletzten heraufprovoziert oder völlig ohne Rechtsgrundlage konstruiert. Es ist daher völlig realitätsfremd, bei derartigen Streitigkeiten, die alleinige Schuld, Verantwortung und damit die Kostenlast auf die VerletzerInnen abzuwälzen. Es muss jedem Bürger zugestanden, soviel Einsicht zu haben auch bei einfacher Kontaktaufnahme beanstandete Störungen zu beseitigen. Auf entsprechende Hinweise in den Internetpräsenzen ist Rücksicht zunehmen. Auch muss bei einer Rechtsverfolgung dem Rechtsverfolger soviel Urteilsvermögen zugebilligt werden, dass er wissen muss, dass es nicht in jedem Falle anwaltlicher Hilfe bedarf, um Verstöße oder anderweitige Störungen zu rügen. Hierzu gibt es bereits erfreuliche Meldungen vom BGH. Dieser stellte in einem Urteil vom 6.5.2004 fest "Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt." Leider ist bislang ungeklärt, in wieweit diese Ansicht auf andere Bereiche, wie z.B. beim Vorgehen gegen Privatpersonen, portierbar ist. Zugunsten der VerletzerInnen muss angenommen werden, dass es in ihrem eigen Interesse ist, zur Vermeidung möglicher Prozesskosten, Verstöße zu beseitigen und diese nicht mehr zu wiederholen. Auch muss bei der Wahl der Instrumente mit einbezogen werden, dass Mensch trotz waltender Sorgfalt Fehler machen. Es ist nicht hinnehmbar, dass den Inhabern von Internetauftritten oder Betreibern sogenannter Foren, nicht nur zugemutet wird alle relevanten Gesetze zu kennen, sondern auch noch im vollen Umfange zu überprüfen, ob gegen diese verstoßen oder die Rechte anderer, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte, verletzt werden.

Niemand darf durch die Instrumente des Rechtswesens Vorteile erlangen

Wie sich schon seit Jahrzehnten herauskristallisiert, scheint sich die Möglichkeiten der Rechtsverfolgung zu Nutze zu machen, um ganz andere Ziele zu verfolgen. Diese sind Hauptsächlich Bereicherung, Behinderung und Verdrängung. Die Bereicherung ist das seit Jahrzehnten das verbreitetste Motiv zur unverhältnismäßigen und missbräuchlichen Rechtsverfolgung. Es gibt unzählige mehr oder weniger bekannte Fälle in denen zum Teil massenhaft bei Abmahnwellen unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes, des Kampfes gegen den unlauteren Wettbewerbes oder der Verletzung von Rechten einzelner, abgemahnt wird. Oft wird dabei völlig undifferenziert und ohne akuten Bedarf und zum Teil ohne Rechtsgrundlage wegen fehlender Eintragung ins Vereinsregister oder Mandantschaft abgemahnt. Oft ist es den Abgemahnten kaum möglich festzustellen, ob die Abmahnung korrekt ist. Dabei wird bewusst die ungenügende Kenntnis der Rechtslage, so wie rechtliche Unsicherheiten wie z.B. beim Marken- u. Uhrheberecht, bei Linkhaftung und Haftung von Foreninhalten ausgenutzt.

Einige Beispiele seinen hier genannt: Gegen Anfang 2005 mahnte eine Berliner Anwaltskanzlei im Auftrage einiger Musikverlage in einer ganzen Abmahnwelle Betreiber von Interpräsenzen, auf denen Liedtexte veröffentlich wurden. Obwohl unbestreitbar eine Urheberechtsverletzung vorlang und ein Unterlassungsanspruch bestand, muss jedoch das Vorgehen der Verlage kritisch hinterfragt werden. Wieso hat man offenbar Jahrelang diese Veröffentlichungen hingenommen? Wieso schlossen sich diese Verlage nicht zu Streitgenossen zusammen und verlangten auch nicht die Kosten von insgesamt einer Abmahnung von allen Verletzern, wo doch die Inhalte der Abmahnungen, abgesehen von den Daten der Liedtexte, Verlage und Verletzer, identisch waren? Wieso wurde eine externe Anwaltskanzlei beauftrag wo doch diese über eine eigene gemeinschaftliche Rechtsabteilung verfügen? Wieso wurden mehrer Veröffentlichungen eines Verletzers/einer Verletzerin sepperat abgemahnt anstatt diese in einer Abmahnung zu rügen? Weiterhin stellte sich später in einigen Verfahren heraus, das die Gegenstandwerte deutlich überbewertet wurden. In einem anderen Fall ließ eine Firma durch einen etablierten, in Medienkreisen einschlägig bekannten, münchner Rechtsanwalt, sämtlicher Domaininhaber abmahnen, die eine Freeware mit den Namen FTP-Explorer in ihren Internetauftritten anboten oder durch sogenannte Links auf jene Angebote verwiesen, mit der Behauptung diese würden die Markenrechte der Firma verletzen. Diese hat sich bereits Mitte der 90er Jahre eine Marke mit dem Namen Explorer hat eintragen. Dabei kam zu einen Vergleich mit einem großen amerikanischen Softwarekonzern, bei welchem er eine hohe Lizenzgebühr zahlte und Schutzschriften an 70 Deutschen Gerichte hinterlegte. In diesen Kontext stellte sich die Frage wie viele Kleingewerbetreibende und Privathaushalte zu solchen einem vorgehen in der Lage sind. Dabei stellte sich sowohl das Problem der Linkhaftung als das der Verwechslungsfähigkeit beider Namen. Dabei vermied die Firma bewusst gegen den "Hauptverursacher", nämlich die Inhaber der Domain "Selfhtml.de", vorzugehen. Erst nach einer Serie prozessualer Niederlagen und wachsenden öffentlichen Druck ging die Firma gegen diese Inhaber vor, mit dem Ergebnis, dass eine Verwechslungsfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Die Frage nach der Linkhaftung konnte aber in diesen Verfahren nicht geklärt werden. Später stellte sich heraus, dass die Firma die Marke "Explorer" keineswegs in diesem Sinne Gewerblich nutzte. Die Marke wurde später wegen Böswilligkeit gelöscht. Das Beispiel dokumentiert, wie weitschweifig und schwierig das Problem ist. Der Anwalt, der diese Firma vertrat, hat bereits Ende der 80er mit sogenannten "Tanjabriefen" in einschlägigen Computerzeitschriften inseriert. Dabei gab sich als Tanja und weiteren Personen aus, mit der er , natürlich illegal, Softwarekopien austauschen wollte. Jede/-r, der/die auf dieses "Angebot" einging wurde postum abgemahnt. Doch in der Zwischenzeit scheint es in Mode zu kommen, sich häufig verwendete Begriffe ohne Rücksicht auf Eintragungsfähigkeit als Marke anzumelden, um dann später Massenhaft wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen Abmahnen zu können. Des weiteren sein hier auch noch ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen zu nennen. Das Unternehmen ging in zahlreichen Fällen gegen Domaininhaber, deren Domainnamen die Präfixe "T" und "T-" beinhalteten und forderte die Herausgabe dieser Domains. Obwohl die Gerichte mehrfach klarstellten, dass diese Präfixe keine schützbaren Dachmarken darstellen können, ging das Unternehmen weiterhin gegen Domaininhaber vor. Dabei zeigte es, dass kein Interesse an einer gütlich außergerichtlich Einigung hatte. Im Gegenteil, es setzte bewusst hohe Streitwerte an und nutzte die eigene ökonomische Überlegenheit aus, um die finanzschwächeren Gegnerischen Parteien zur Nachgabe zu zwingen. Diese Beispiele seien stellvertretend für die unzähligen mehr oder wenigen öffentlich bekannten, spektakulären absurden Fälle zu nennen. Dabei scheinen diese Hautsächlich von 3 Motivationen geprägt zu sein. Die sind:

Bereicherung:

Diese hat die Kosten so hoch wie möglich zu treiben, um so die "Gewinnspanne" so hoch wie möglich zu treiben. Dabei werden die Gegenstandswerte so hoch wie möglich gesetzt und so Massenhaft wie möglich abgemahnt. Hinzukommt, dass die Geldstrafe, die bei Zuwiderhandlung gegen ein abgegebenes Unterlassungsversprechen fällig wird, grundsätzlich an die Abmahner zu zahlen, was der Abmahnung eine zusätzliche Lukrativität verschafft.

Behinderung:

Diese hat Ziel der Besitzerlangung begehrter Domains.

Verdrängung:

Bei dieser wird versucht, mögliche Mitbewerber zu schädigen oder diese aus dem Netz oder gänzlich vom Markt zu verdrängen. Hier hat der BGH bereits ein Urteil gefällt wonach dies einen rechtswidrigen Eingriff in den Geschäftverkehr darstellt und die missbrauchenden Abmahner zum Schadensersatz verpflichtet sind. Doch leider ist das nur der Tropfen auf den heißen Stein und es ist Fraglich, ob das überhaupt auf andere Fälle portierbar ist.

Um diese Interessen durchzusetzen werden bewusst mehre taktische Mittel angewand. Diese sind:

Festsetzung hoher Streitwerte:

Da häufig keine genauen Streitwerte benannt werden können, dürfen fiktive Gegenstandswerte bis 500000,- Euro gemäß der RVG angenommen werden. Das Verschafft den Abmahner die Möglichkeit, durch Festsetzung hoher Streitwerte, das Kostenrisiko zu erhöhen. Da die Gerichte in gleichen oder ähnlichen Fällen unterschiedliche Streitwerte festsetzen wird dies zu einem Unkalkulierbaren Risiko.

Wahl des Gerichtstandes:

Hier stellt sich zunächst die Frage ob Amtsgericht oder Landgericht. Damit stellt sich auch die Frage wie hoch die Gebühren ausfallen. Nicht nur das beim LG die Gerichtgebühren höher sind, es besteht dort auch Anwaltszwang, was die Kostenlast noch mal erhöht. Während bei Wettbewerbsstreitigkeiten Grundsätzlich das LG zuständig ist, ist es bei allen übrigen Fällen ab einem Gegenstandswert von 10000,- zuständig. Weiterhin besteht das Problem in der Interpretation des §32 der ZPO. Diese wird in der allgemeinen Rechtssprechung so interpretiert, dass im Medienbereich die Tat überall dort als begangen gilt wo dem Rezipienten die Rechtsverletzenden Informationen zugänglich gemacht werden. Da das beim Internet in jedem Haushalt möglich ist, ist damit jedes deutsche AG oder LG zuständig. Damit hat der Kläger unter allen deutschen Gerichten die frei Wahl. Er kann damit nicht nur die Kostenlast sondern auch den Aufwand erhöhen. Da die Gerichte nicht nur eine zum Teil unterschiedliche Betrachtungsweise der Fälle haben, sondern setzen auch die Streitwerte für gleiche oder ähnliche Fälle unterschiedlich hoch an. Ferner hat der Kläger, falls er kein Erfolg immer noch die Möglich es vor einem anderen Gericht zu versuchen. Damit wird ein Klage zu einem unkalkulierbaren Risiko für den/der Beklagten.

Festsetzung extrem kurzer Fristen:

Ein weiteres Druckmittel sind die Fristen. Da der Gesetzgeber keine genauen Fristen vorgibt werden diese z.T. sehr kurz gewählt, um den abgemahnten jegliche Möglichkeit einzudämmen, sich hinreichend mit dem Vorwurf auseinander zusetzen.

Dies führt dazu, dass die Abgemahnten die Kosten begleichen und die Unterwerfungserklärung unterschreiben, ohne geprüft zu haben, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Dem muss Klar entgegen gewirkt. Die taktischen Möglichkeiten, derart Druck auf die finanzschwächeren Gegnerischen Parteien auszuüben, um sie zum nachgeben zu bewegen sind einzudämmen. Auch muss der Finanzielle Anreiz zur Rechtsverfolgung klar eingedämmt. Die Abmahnung darf keine Lukrative Einnahmequelle durch hohe Abmahngebühren für Anwälte, Verbraucherschutzvereine und Wirtschaftsverbände sowie durch Geldstrafen für die Abmahner darstellen!!

Der Gesetzgeber ist in der Verantwortung

Seit dem Urteil des BGHs hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung ein Situation entstehen lassen, die nicht einseitig zu lasten der unerlaubt Handelnden geht, sondern auch den Missbrauch des Rechtswesen massiv heraufprovoziert. Mehr schon sind Vorhaben wonach u.a. die 1.Abmahnung kostenfrei sein sollte, auf Druck mächtiger Großkonzerne und Wirtschaftsverbände gescheitert. Die Argumentation , u.a. von der Wettbewerbszentrale, war dass sich diejenigen, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, Abmahnungen künftig nicht mehr leisten könnten. Wie völlig verfehlt diese Argumentation ist, dokumentieren die zahlreichen Fälle von unverhältnismäßigen und missbräuchlichen Abmahnungen. Hierbei sind es häufig ökonomisch Starke, die bewusst das Risiko der drohenden Kostenlast eingehen und die mangelnde Liquidität der Gegenparteien ausnutzen um ihr Ziel zu erreichen. Diejenigen die es sich kaum leisten können versuchen ohnehin durch Kontaktaufnahme ohne anwaltliche Hilfe etwaige Streitigkeiten zu klären. Des weiteren sieht der Gesetzgeber ebenfalls vor, niedrigere, als in der RVG vorgesehene, Honorare für außergerichtliche Tätigkeiten zu vereinbaren. Der Abgemahnte hat weder die eine noch die andere Möglichkeit Kosten zu senken oder gar zu vermeiden. Demgegenüber machen die Abmahner in seltenen Fällen von diesen gebrauch. Das Gegenteil ist der Fall. Die Kosten werden so hoch wie möglich ausgestaltet. Auch der gängigen Argumentation, der Abmahner würde im Interesse, und damit dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen handeln, da er durch Vermeidung einer Klage höhere Kosten vermeide muss Klar widersprochen werden. Zum einen sieht der Gesetzgeber gemäß §93 der ZPO klar vor, dass der Kläger sich vor Klagerhebung an den Beklagten wenden muss, um nicht selbst Gefahr zu laufen, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben. Zum anderen würde diese Argumentation eine Erfolgsgarantie für den Fall einer Klageerhebung voraussetzen. Eine solche kann aber auch bei offenbar eindeutigen Fällen nicht gegeben werden kann, vermeidet der Abmahner auch für sich ein höheres Kostenrisiko, worauf auch in seinen eigenen Interesse handelt! Hinzukommt dass das offenkundig mangelnde Bemühen der Abmahner, die Kosten so gering, wie möglich zu halten, die Frage aufwirft, ob das überhaupt noch im Interesse, geschweige dem Mutmaßligen oder tatsächlichen Willen der Abgemahnten entsprechen kann. Doch Anstelle diese Situation zu lösen, hat der Gesetzgeber durch eine immer rigidere Gesetzgebung die Situation drastisch verschärft. Die Justizministerin weiß nicht anderes zu vermelden, als die Anmahnkosten lediglich für Urheberrechtsverletzungen die Kosten auf 50-100,- Eur einzufrieren. Das ist ein Schlag ins Gesicht für alle Abmahnopfer. Zu dem ufert das in einem Maße aus, was einem totalen Überwachungsstaat gleich kommt. Sogar das Recht auf freie Meinungsäußerung wird unter dem Vorwand der Persönlichkeitsrechtsverletzung angegriffen. Das ist nicht mehr hinnehmbar! Der Gesetzgeber ist zu einer grundlegenden Reform verpflichtet! Hier steht der Gesetzgeber in der Pflicht einen Interessenausgleich, zwischen den Verletzern/-innen und den Verletzten zu schaffen! Ein ökonomisches Übergewicht der einen Partei darf nicht dazu führen, dass die andere aufgrund mangelnder Liquidität zum eingehen ungünstiger Vergleiche gezwungen oder gar in den existenziellen Ruin getrieben wird! Die Kosten sind so gering wie möglich zu halten! Die BürgerInnen müssen vor unverhältnismäßiger und missbräuchlicher Rechtsverfolgung geschützt werden! Der Mentalität, mit Kanonen auf Spatzen schießen zu müssen, da man selbst für den Aufwand nicht einzustehen brauch, sind klare Grenzen zu setzen! Auch sind hier klarer Regelungen in Fragen der Linkhaftung, der Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen klarer zu definieren! Auch muss er endlich die Richtlinie „ 98/27/EG Des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen“ umsetzen. Es kann nicht sein, dass Richtlinien, die sich gegen die Privatnutzer richten anstandslos und unverzüglich umgesetzt werden, wie es mit der Herstellung, Verbreitung, Vervielfältigung und Bewerbung von Geräten, die zur Umgehung von Kopierschutzmechanismen geeignet sind, der Fall war, jedoch Richtlinien, die zu deren Gunsten erlassen worden, völlig unbeachtet bleiben! Da stellt sich die Frage, wie viele Schreiben die Sekretäre/-innen, monatlich im Auftrage ihrer Dienstherren/-innen verfassen müssen und wie viel sie demgegenüber verdienen. Wie viele „Fälle“ bearbeiten monatlich die Beamten und Angestellten z.B. der Bundesagentur für Arbeit, der Sozialämter, Wohngeldstellen,... monatlich bearbeiten und wie hoch ihre Einkünfte sind? Deren Verdienste dürften Anwälte in 2-3 Abmahnungen eingenommen haben. Das dokumentiert bereits, wie massiv eine Anwalttätigkeit gegenüber jenen Berufgruppen privilegiert wird .Ähnlich verhält sich die Sache mit den Verbraucherschutz- u. Wirtschaftsverbänden im Sinne §8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG. Da stellt sich die Frage, ob beispielweise Frauen- und Männerhäuser, die sich um die Opfer häuslicher Gewalt , sowie Vereine, die sich um Opfer vom Gewaltverbrechen kümmern, Ersatz für Aufwendungen gegenüber den Gewaltstraftätern geltend machen können. Können die Behindertenvereine Ersatz für Aufwenden gegenüber Kommunen verlangen dafür dass sie sich um eine behindertengerechte Kommune einsetzen? Hier zeigt sich wie problematisch die Frage von Aufwendungsersatz zu beurteilen ist. Das Abmahnwesen in Verbindung mit dem Internet ist eines der Gebiete wo sich das Problem internationales Recht versus deutsches Recht in gravierender Form offenbart. In kaum einen anderen Land der EU wird solch eine massive Rechtsverfolgung betrieben wie in Deutschland. Das demonstriert, wie groß der Handlungsbedarf ist.

Begründung:

Die Situation ist mit der Entwicklung des Internets und mit verschärften Gesetzgebung zu einer Schärfe gereift, die nicht mehr hinnehmbar ist. Es ist an der Zeit, dass eine Partei klar öffentlich Position zu diesen Thema bezieht.

Zugehörige Dateien:
Beschluss_ReformDesAbmahnwesens.pdfDownload (258 kb)