Zensur für die gute Sache?
13.11.2009: Ein Plädoyer für eine unbeschränkte Meinungsfreiheit
Am 18. Juni 2009 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Großen Koaltion das Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (Zugangserschwerungsgesetz – ZugErschwG). Das Bundeskriminalamt (BKA) soll eine Sperrliste führen, auf der Domainnamen (z.B. bka.de), IP-Adressen (z.B. 62.156.153.38) und URLs (z.B. boehse Seite) von Webseiten die entweder kinderpornografischen Inhalte enthalten oder auf solche Seiten verlinken, indiziert werden. Zunächst soll das BKA versuchen eine Löschung zu erwirken, kann dies in einer "angemessener" Zeit nicht erreicht werden, wird gesperrt. Die Anbieter der Seite und die Besitzer des Servers werden über die Indizierung informiert. Internetprovider mit mehr als 10.000 Kunden werden verpflichtet, den Zugriff auf die indizierten Seiten zumindest auf der DNS-Ebene zu sperren. DNS steht für Domain Name System und dieser Dienste übersetzt menschenfreundliche Domainnamen in computerverständliche IP-Adressen. Wer eine gesperrte Seite betritt, wird auf eine vom BKA gestaltete „Stopp-Schild“ Seite umgeleitet. Eine Erfassung der Besucher dieser Seite ist nicht vorgesehen, wäre allerdings technisch kein Problem. Die Sperrliste des BKA wird von einer Expertengremium vierteljährlich stichprobenartig kontrolliert, ferner kann ein Verwaltungsgericht angerufen werden um die Korrektheit der Sperre zu prüfen. Diese Maßnahme hilft wenn nur gegen Internetseiten, wird KiPo Material z.B. per EMail oder über Peer to Peer Netzwerke verschickt oder ist die IP-Adresse bekannt, versagt die Sperre völlig.
Das Gesetz war einer heftigen Kritik, gerade aus zahlreichen Internet-Communities, ausgesetzt. So organisierte die Netzaktivistin Franziska Heine eine Petition gegen das Sperrgesetzt, der sich innerhalb von wenigen Wochen über 130.000 Menschen anschlossen. Damit ist diese Petition die erfolgreichste Online-Petition der Geschichte. Auch die Piratenpartei profitierte von der anhaltenden Debatte über die Zensurvorhaben im Internet und errang bei den Europawahlen einen Achtungserfolg (die schwedische Piratenpartei gewann sogar einen Sitz bei den Parlamentswahlen). Nicht zuletzt bekam Familienministerin Ursula von der Leyen, die die Initatorin des Gesetzes ist, den Spitznamen "Zensursula" von der Internet-Community verpasst. Aber warum gibt es gegen dieses Gesetz so viel Kritik? Die Bekämpfung der Kinderpornographie ist doch eine wichtige Sache?
Kinderpornographie gehört zweifellos zu den widerwärtigsten Verbrechen und ist deshalb natürlich aufgrund des Strafgesetzbuches strafbar. Aber das Gesetz der Bundesregierung bekämpft Kinderpornographie nicht sinnvoll. Die Seiten bleiben im Netz, es wird sozusagen nur ein Vorhang vor die Seiten gehängt (in Form des Stoppschilds). Solche Stopp-Seiten sind leicht umgehbar für ExpertInnen und gerade die VerbrecherInnen, die mit kinderpornographischen Inhalten handeln, kennen sich in der Regel bestens im Internet aus und können diese Stopp-Seiten austricksen. Der AK Zensur hat vorgemacht wie es besser geht: einfach die Seiten löschen! Der Bundesregierung scheint es mit ihrem Gesetz aber um mehr zu gehen, als nur um die Kinderpornografie. Der baden-würtembergische Bundestagsabgeordnete Thomas Strobl (CDU) sagte nur einen Tag nach dem Beschluss über das Gesetz, dass man die Zensurmaßnahmen auch auf Glücksspiele und "Killerspiele" ausweiten könnte. Solche Forderungen stützen die Befürchtungen der Zensurgegnerinnen. Sie hatten von Anfang an gesagt, dass das Sperrgesetz eine Zensurinfrastruktur aufbauen würde, die es dem Staat erlaubt die Zensur auf beliebig viele Inhalte auszuweiten. Es könnte in Zukunft in der Hand des Staates liegen, welche Seiten im Internet noch abrufbar sind oder welche durch ein Stopp-Schild verdeckt werden. Die Freiheit des Internets wird dadurch ad absurdum geführt.
Zensur bringt immer Probleme mit sich. Gerade im politischen Bereich werden viele Inhalte von staatlichen Stellen zensiert. In der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gibt es einige Urteile zu Zensurmaßnahmen gegenüber SchülerInnenzeitungsredakteuren, die in ihren Zeitungen unliebsame Artikel gegen Schuldirektoren veröffentlichten. Und gerade die rechte Szene ist immer wieder von Zensurmaßnahmen betroffen. In der GRÜNEN JUGEND gehört der Kampf gegen Rassismus und Antisemitismus zum Gründungskonses unseres Verbandes und jeder/jede von uns wünscht sich, dass rechtsextreme Inhalte weder im Netz noch in anderen Medien publiziert werden. Aber zu welchem Preis darf der Kampf gegen Rechts geführt werden?
Ein starkt umkämpftes Politikum ist der sogenannte "Auschwitz" Paragraph. In § 130 Absatz 3 Strafgesetzbuch heißt es: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung, (...) öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost." Nazis greifen diesen Paragraphen immer weder an, da sie sich in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung beeinträchtigt fühlen und staatliche Zensur befürchten. An diesem Beispiel stellt sich die grundlegende Frage, inwieweit die Meinungsfreiheit in einer demokratischen, freiheitlichen Gesellschaft eingeschränkt werden darf. Die Meinungsfreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) formuliert. "Jeder hat […] das Recht, seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.(...)Eine Zensur findet nicht statt."
Einschränkungen finden sich im Grundgesetz und durch Urteile des BVerfG. Dieses schränkt die Meinungsfreiheit durch eine Unterscheidung von Meinung und Tatsachenbehauptung ein. Auf der anderen Seite hält das BVerfG der Meinungsfreiheit zugute, dass diese "eines der vornehmsten Grundrechte überhaupt sei und für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstitutiv ist" (siehe: BVerGE 5, 85, S. 205.). Bei der Meinungsfreiheit geht es immer auch um eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem persönlichen Ehrenschutz oder der Menschenwürde. An einer anderen Stelle im Grundgesetz wird die Einschränkbarkeit von Grundrechten noch deutlicher formuliert. In Art 19 Abs.1 des Grundgesetzes heißt es: "Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten." Ein allgemeines Gesetz wäre z.B. § 185 Strafgesetzbuch ("Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe (...)bestraft)"). Was eine Beleidigung ist, hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Nichtsdestotrotz ist die "Beleidigung" bestimmt, denn viele Urteile in der Vergangenheit haben klar gemacht, was unter den Straftatbestand der Beleidigung fällt und was nicht. Durch die Beleidigung wird aber nicht im vorhinein gesagt, dass eine bestimmte Form von Beleidigung strafbar ist. Der Auschwitz-Paragraph stellt aber ganz genau fest, dass die Leugnung des Holocaust oder anderer nationalsozialistischer Verbrechen ein Tatbestand ist. An der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes ist also zu zweifeln, auch wenn das BVerfG damals anders entschieden hat. Hier wird durch den Staat eine Zensur von Meinungen vorgenommen. Die Autoren dieses Texte müssen wohl nicht betonen, dass sie überzeugte Antifaschisten sind und gegen jedes rassistische Gedankengut politisch vorgehen wollen. Wir wollen aber klar machen, dass eine staatliche Zensur immer willkürlich sein kann. Je nachdem wie sich die gesellschaftlichen Verhältnisse verändern, könnten in Zukunft auch linke Meinungen verboten werden. Den Höhepunkt erreicht die Zensur in dem Verbot von Parteien. In der Geschichte der BRD wurden bisher nur zwei Parteien verboten, die Sozialistische Reichspartei (eine Nachfolgepartei der NSDAP) und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Das Urteil zu dem KPD-Verbot des BVerfG ist fast über 300 Seiten lang und trotzdem werfen viele RechtswissenschaftlerInnen dem BVerfG vor, dass es dennoch nicht ausreichend begründet hat, warum die KPD verboten wurde. Das Parteiverbot der NPD scheiterte schließlich an den V-Leuten des Verfassungschutzes, die in der NPD aktiv sein sollen. Auch Parteiverboten erteilen wir, wie der Zensur, eine klare Absage!
Eine Demokratie zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass sie viele Meinungen zulässt. Wir befinden uns nicht im Iran oder in Nordkorea, wo Parteien und Meinungen am laufenden Band verboten oder zensiert werden. Und solche Zustände wollen wir auch nicht haben. Leider erleben wir in Deutschland einen schrittweisen Abbau von BürgerInnenrechten, gerade im Bereich des Internets. Der amerikanische Kriminologe David Garland sprach Anfang dieses Jahrtausends von dem 21. Jahrhundert als dem Jahrhundert der sozialen Kontrolle. Eine Demokratie muss auch etwas aushalten können. Nur weil sich eine Partei oder eine Meinung gegen den Status Quo richten, heißt das noch lange nicht, dass man diese umgehend verbieten müsste. Es gibt viel effektivere Möglichkeiten, um diesen Problemen zu begegnen. Wir brauchen eine aktive Zivilgesellschaft, die solche Meinungen im öffentlichen Diskurs entkräftet und als unwahr darstellt. Verbrechen, wie die Kinderpornographie, die strafrechtlich verboten sind, müssen natürlich verfolgt werden, aber Zensurmaßnahmen, die sich auch gegen andere gesellschaftliche Bereiche richten könnten, würden unsere Demokratie einen Bärendienst erweisen. Meinungen können Scheiße sein, Zensur ist es aber immer!
Max Pichl & Maximilian Plenert