Bundesschiedsgericht

Das Schiedsgericht besteht aus ingesamt sechs Personen: einer Vorsitzenden Person, zwei Beisitzerlnnen und drei StellvertreterInnen und ist in der Regel quotiert besetzt. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und wären damit regulär bis zum Herbstkongress 2011 im Amt.

Die Mitglieder des Schiedsgerichten düfen laut Satzung nicht im Vorstand des Bundesverbandes, eines Landesverbandes, im SPUNK, Mitglied des Bundesausschusses oder Fachforen-KoordinatorIn sein. Sie dürfen auch nicht vom Bundes- oder einem Landesverband angestellt sein, regelmäßige Einkünfte beziehen oder Anspruch auf regelmäßige Aufwandsentschädigung haben.


Schiedsverfahren durch das Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND

Hinweis: Dieser Text informiert über den allgemeinen Ablauf eines Schiedsverfahrens durch das Bundesschiedsgericht (BSG). Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten des BSG, der Antragsberechtigung, den Fristen, Ordnungsmaßnahmen und der Verhandlung entnehmt ihr der Bundesschiedsordnung, die ihr unbedingt lesen solltet, wenn ihr einen Antrag an das BSG stellen wollt.

Anrufung des Bundesschiedsgerichtes

Das Bundesschiedsgericht (BSG) kann in einem der in der Bundesschiedsordnung (BSchO) in § 2 „Zuständigkeiten“ genannten Fälle durch die Mitgliederversammlung, den Bundesvorstand, den Bundesausschuss oder 1/10 der stimmberechtigten TeilnehmerInnen einer Versammlung, deren Wahl oder Entscheidung sie anfechten wollen, oder durch jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist, angerufen werden (§ 3 BSchO). Um das BSG anzurufen, muss ein schriftlicher Antrag an dasselbige verfasst werden.

Formale Anforderungen an einen Antrag

  • In einem Antrag an das BSG sollte zunächst deutlich gemacht werden, wer AntragstellerIn (vollständiger Name, Bundesland, Kontaktdaten) ist. Auch wenn ein Antrag von einer Gruppe gestellt wird, muss sich mindestens eine Person als AnsprechpartnerIn zu Verfügung stellen und E-Mail-Adresse und Telefonnummer angeben.
  • Weiterhin muss klar gemacht werden, gegen wen bzw. welches Gremium/Organ sich der Antrag richtet.
  • Erst dann kommt der eigentliche Antrag und zwar möglichst genau.
  • Schließlich sollte der Antrag auch noch begründet werden. Zur Begründung sollen die entsprechenden Stellen der Satzung, Statute und Ordnungen der Bundesverbandes bzw. Landesverbandes angeführt werden, gegen die aus der Sicht der AntragstellerInnen verstoßen wird.

Ablauf eines Verfahrens beim Bundesschiedsgericht

Der Antrag wird, am besten per Mail, an die Bundesgeschäftsstelle der GRÜNEN JUGEND geschickt. Erst dann ist das Verfahren ordnungsgemäß beantragt (§ 4 BSchO). Die Bundesgeschäftsstelle leitet den Antrag an das BSG weiter, er wird zudem im Internbereich der GRÜNEN JUGEND veröffentlicht. Es besteht allerdings die Möglichkeit eine Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen.

Das BSG prüft zunächst die Berechtigung der AntragstellerInnen nach § 3 der BSchO und ggf. der jeweiligen Satzung des Landesverbandes, die Einhaltung der Antragsfristen (§ 4 BSchO) und die Zuständigkeit des BSG.

Dann geht es in die Verhandlung des Antrages. An sich werden Verhandlungen des BSG mündlich durchgeführt (§ 6 BSchO). Aus Zeit- und Kostengründen bietet es sich aber an, die Verhandlungen im schriftlichen Verfahren mithilfe von E-Mails durchzuführen. Daher fragt das BSG zunächst alle Beteiligten, ob sie mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

Während der Verhandlung sorgt das BSG dafür, dass alle Beteiligten den Antrag und die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Im Falle von Anschuldigungen sind die AntragstellerInnen außerdem aufgefordert, Beweise bzw. ZeugInnen anzubieten. Nachdem alle Beteiligten ihre Standpunkte darlegen konnten, entscheidet das BSG.

Die begründete Entscheidung des BSG wird den Beteiligten und der Bundesgeschäftstelle umgehend zugestellt. Außerdem werden die Entscheidung, sowie der Antrag und die Stellungnahmen im Internbereich der GRÜNEN JUGEND veröffentlicht.

Hier findet ihr die Bundesschiedsordnung und den Rest der Satzung.

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